Beamte

Ebenso wie alle anderen Personen auch müssen sich Beamte krankenversichern. Da sie aber nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben Beamte die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Entscheidet sich der Beamte für die private Krankenversicherung, beteiligt sich sein Dienstherr („Arbeitgeber“) in Form von Beihilfe zu einem bestimmten Prozentsatz an seinen Krankheitskosten. Entscheidet er sich dagegen für die gesetzliche Krankenversicherung, muss der den Beitrag dafür alleine tragen.

 

Der Beihilfeanspruch eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ist abhängig von dessen Bundesland, Familienstand und Kinderanzahl. Unverheiratet und ohne Kinder beträgt der Beihilfeanspruch (Beihilfesatz) 50%. Die verbleibenden 50% muss der Beamte bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Vereinfacht ausgedrückt: Der Beamte erhält vom Arzt eine Rechnung, welche er bei der Beihilfestelle (Versorgungsamt) und der privaten Krankenversicherung einreicht. Entsprechend der Beihilfeverordnung bzw. der versicherten Tarifleistung bei seiner privaten Krankenversicherung bekommt der Beamte dann die Erstattung überwiesen.

 

Beihilfeberechtigt sind:

  •    Alle Beamte (z.B. Lehrer, Berufsfeuerwehr, Polizei)
  •    Richter
  •    Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten im Ruhestand
  •    Versorgungsempfänger

 

Für manche Beamte, wie beispielsweise Berufssoldaten, kann es sein, dass trotz des Beihilfeanspruches freie Heilfürsorge besteht. Während der Zeit des Dienstverhältnisses hat der Beamte dann Anspruch auf eine truppenärztliche oder amtsärztliche Versorgung (gilt nicht für deren Familienmitglieder). Beihilfe bezahlt der Dienstherr dann erst mit dem Eintritt in den Ruhestand.

 

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn endet jedoch nicht bei der Versorgung seiner Beamten. Auch Familienmitglieder des Beamten sind „berücksichtigungsfähig“, bekommen also Beihilfe, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch besteht auch dann weiterhin, wenn der Beamte verstirbt. Im Rahmen der Witwen/-r und Waisenversorgung wird die Beihilfe so lange weiterhin gezahlt, wie diese berücksichtigungsfähig sind.

 

Berücksichtigungsfähige Familienmitglieder:

  •    Unterhaltspflichtige Kinder
  •    Ehegatten, deren Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze wird von der jeweiligen Beihilfevorschrift festgelegt und liegt in der Regel bei 18.000,- € Bruttojahreseinkommen.

 

Wie für alle anderen Berufsgruppen werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Beamte ebenfalls nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert. D.h. der Beitrag ist abhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Antragstellers.

 

Die Beihilfeberechtigung erstreckt sich nur über die Zeit des Dienstverhältnisses. Wechselt ein Beamter z.B. in ein normales Angestelltenverhältnis, verliert er seinen Beihilfeanspruch und wird in der Regel versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse.

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